Vorliegend sind wie betreffend Bruttoeinkommen auch für die Gewinnungskosten die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu berücksichtigen und ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (vgl. BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 3.1). Allerdings ist es schwierig, bei einer Dreizehnjährigen auf konkrete Anhaltspunkte abzustellen, aufgrund welcher Auslagen das dem Erwerbsausfall zugrundegelegte Einkommen erzielbar wäre. Statistische Durchschnittswerte sind diesbezüglich vorliegend nicht vorhanden bzw. wurden nicht erhoben.