Die Vorinstanz komme denn auch zum richtigen Schluss, indem sie von der für die Klägerin günstigeren Situation ausgehe und deshalb einen Gewinnungskostenabzug ausschliesse. 7.4.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass vorliegend Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind. Wenn sich wenig Bundesgerichtsurteile dazu finden, liegt dies offenbar daran, dass diese in der Regel nicht geltend gemacht werden und nicht daran, dass sie nicht zu berücksichtigen wären. Sowohl Rechtsprechung wie Literatur halten fest, dass Gewinnungskosten anzurechnen sind (vgl. BGer-Urteil 4A_543/2015 vom 14.3.2016 E. 4; BGE 136 III 222 E. 4.1.1 = Pra 2010 Nr. 127, BGE 90 II 184 E. 2;