Ein solcher Abzug würde denn auch gegen die herrschende Differenztheorie verstossen. Im Urteil vom 8. September 2014 (4A_260/2014 E. 3.1) wiederhole das Bundesgericht, dass bei der Schadensberechnung im Rahmen von Körperverletzungen auf die Differenz zwischen dem, was der Verletzte nach dem Unfall noch verdienen könne und dem Verdienst, den der Verletzte ohne Unfall erzielen würde, abzustellen sei. Über die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge herrsche Einigkeit. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz komme denn auch zum richtigen Schluss, indem sie von der für die Klägerin günstigeren Situation ausgehe und deshalb einen Gewinnungskostenabzug ausschliesse.