Die Klägerin hält dem entgegen, aus ihrer Sicht würden sich sowohl die Vorinstanz wie die Beklagte irren. Es gebe kein einziges Bundesgerichtsurteil, in welchem nebst den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen irgendwelche Gewinnungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht würden. Die aufgeführten Urteile seien alles andere als einschlägig. Ein solcher Abzug würde denn auch gegen die herrschende Differenztheorie verstossen.