Die Vorinstanz hätte deshalb auch die statistisch wahrscheinlichen Gewinnungskosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung in seine Schadensschätzung einbeziehen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, obwohl solche Kosten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung bei der Erwerbstätigkeit einer Tierärztin heute und in absehbarer Zukunft anfallen würden, überschreite sie das ihr nach Art. 42 Abs. 2 OR zustehende Ermessen und verstosse gegen die Grundsätze der Schadensberechnung bzw. -schätzung. 7.4.4. Die Klägerin hält dem entgegen, aus ihrer Sicht würden sich sowohl die Vorinstanz wie die Beklagte irren.