Dabei stellten statistische Durchschnittszahlen ein unentbehrliches Hilfsmittel, einen Notbehelf für hypothetische Aussagen über die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung dar. Da niemand zuverlässig sagen könne, wie das Leben der Klägerin ohne Unfall verlaufen wäre, dürfe das Gericht nicht irgendwelche Hypothesen aufstellen. Die Vorinstanz hätte deshalb auch die statistisch wahrscheinlichen Gewinnungskosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung in seine Schadensschätzung einbeziehen müssen.