Verpflegung angefallen wären. Somit sei kein Gewinnungskostenabzug vorzunehmen. 7.4.2. Nachdem die Parteien übereinstimmend von einem Abzug von 12 % vom Bruttoeinkommen für Sozialabzüge ausgehen, hat es dabei sein Bewenden. 7.4.3. Die Beklagte moniert, die Vorinstanz verkenne Inhalt und Tragweite des zitierten Bundesgerichtsurteils. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 OR sei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden in erster Linie nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu schätzen. Dabei stellten statistische Durchschnittszahlen ein unentbehrliches Hilfsmittel, einen Notbehelf für hypothetische Aussagen über die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung dar.