Im Rahmen der richterlichen Schätzung sei ein Gewinnungskostenabzug variabler Kosten dem Grundsatz nach vorzunehmen, wobei auch bei der Bemessung des Gewinnungskostenabzuges die Regel von BGE 100 II 298 E. 4a spiele, wonach sich verbleibende Ungewissheiten nicht zu Ungunsten der Klägerin auswirken dürften. Im für die Klägerin günstigsten Fall hätte sich ihr Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe zum Wohnort befunden, weshalb sie zu Fuss oder mit dem Fahrrad zur Arbeit hätte gelangen können, weshalb keine Pendlerkosten angefallen bzw. diese vernachlässigbar klein gewesen wären und hätte die Klägerin ihr Mittagessen zuhause zu sich nehmen können, weshalb auch keine Mehrkosten für auswärtige