Die Vorinstanz erwog, der Erwerbsausfall sei auf der Grundlage des Nettoeinkommens der geschädigten Person zu berechnen, was bedeute, dass sämtliche Sozialversicherungsbeiträge vom massgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen werden müssten und sodann die Gewinnungskosten, d.h. diejenigen Kosten in Abzug zu bringen seien, die zur Erzielung des Nettoeinkommens aufgewendet werden müssten. Im Rahmen der richterlichen Schätzung sei ein Gewinnungskostenabzug variabler Kosten dem Grundsatz nach vorzunehmen, wobei auch bei der Bemessung des Gewinnungskostenabzuges die Regel von BGE 100 II 298 E. 4a spiele, wonach sich verbleibende Ungewissheiten nicht zu Ungunsten der Klägerin auswirken dürften.