7.4. 7.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Erwerbsausfall sei auf der Grundlage des Nettoeinkommens der geschädigten Person zu berechnen, was bedeute, dass sämtliche Sozialversicherungsbeiträge vom massgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen werden müssten und sodann die Gewinnungskosten, d.h. diejenigen Kosten in Abzug zu bringen seien, die zur Erzielung des Nettoeinkommens aufgewendet werden müssten.