Im Übrigen würde sich bei Teilzeiterwerbstätigkeit wegen Familie die Frage nach dem Haushaltsschaden stellen (vgl. BGer-Urteil 5A_543/2015 vom 14.3.2016 E. 8). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Berücksichtigung des konkreten Falls ist davon auszugehen, dass die Klägerin keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Entgegen den beklagtischen Ausführungen ist mithin die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit während des gesamten Erwerbslebens nicht ein Abweichen vom "gewöhnlichen Lauf der Dinge". Es ist mithin für die gesamte Zeit von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen. 7.4. 7.4.1.