Vorab setzt sich die Beklagte nicht mit den substanziierten vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach keine Anzeichen ersichtlich sind, dass sich die Klägerin auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit beschränkt hätte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Klägerin im Alter von 13 Jahren verunfallt ist und zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeichen für eine – sei es durch Heirat und/oder Kinderbetreuung oder sonstwie bedingte – Teilzeiterwerbstätigkeit vorhanden gewesen sind, wobei dies gerade angesichts des jugendlichen Alters auch nicht ungewöhnlich ist.