Die Klägerin hielt dem vorinstanzlich im Wesentlichen entgegen, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die für die Klägerin günstige Situation zu berücksichtigen sei, sei davon auszugehen, dass ihr keine, nicht vom Arbeitgeber vergüteten Aufwendungen für die Arbeit entstanden wären. Vorliegend sind wie betreffend Bruttoeinkommen auch für die Gewinnungskosten die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu berücksichtigen und ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (vgl. BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 3.1).