Die Beklagte hat diesbezüglich vorinstanzlich pauschal einen Abzug von 10 % des Bruttoerwerbseinkommens (was einem Betrag zwischen Fr. 3'711.60 und Fr. 6'734.20 jährlich entspreche) gefordert, nachdem sie ihren ursprünglichen Berechnungen noch einen solchen von lediglich 5 % zugrundegelegt hatte. Sie hat nicht dargetan, aufgrund welcher Voraussetzungen Gewinnungskosten in dieser Höhe angefallen wären, führte aber aus, der als Pauschalabzug geltend gemachte Betrag erscheine gerechtfertigt, koste doch alleine ein 2. Klasse-Generalabonnement der SBB aktuell Fr. 3'550.-- und würden die bei Steuern (maximal) abziehbaren Berufskosten Fr. 4'234.10 betragen (Fr. 2'000.-- minimale "Übrige