7.3. 7.3.2. 7.3.3. 7.3.4. 7.4. 7.4.2. 7.4.3. 7.4.4. 7.4.5. Die Beklagte hat diesbezüglich vorinstanzlich pauschal einen Abzug von 10 % des Bruttoerwerbseinkommens (was einem Betrag zwischen Fr. 3'711.60 und Fr. 6'734.20 jährlich entspreche) gefordert, nachdem sie ihren ursprünglichen Berechnungen noch einen solchen von lediglich 5 % zugrundegelegt hatte.