| | | Entscheid: | Die damals 13-jährige Klägerin war mit ihrem Fahrrad unterwegs, als es zu einer Kollision mit dem von X gelenkten Lieferwagen kam. Die Beklagte ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherin des involvierten Lieferwagens. Seitens der Beklagten ist unbestritten, dass die Klägerin infolge des Verkehrsunfalls ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat, zeitlebens schwerst behindert bleiben wird und keiner Erwerbsfähigkeit wird nachgehen können. 7.3. 7.3.2. 7.3.3. 7.3.4. 7.4. 7.4.2. 7.4.3. 7.4.4. 7.4.5.