{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-38_2016-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10593", "Checksum": "5e8a4ba6b65c7e9ceed572758042dcba"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 38", "2016 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Eine Angleichung der statistischen Werte bezüglich der nicht zu rechtfertigenden Unterschiede hätte nur zu erfolgen, wenn davon auszugehen wäre, die Geschädigte hätte ohne Unfall eine Arbeitsstelle gefunden, an der sie keiner Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre oder an der sie sich gerichtlich erfolgreich gegen eine allfällige Diskriminierung zur Wehr hätte setzen können. Da die Vorinstanz aus den Umständen keine konkreten Hinweise auf die Laufbahn der Beschwerdeführerin habe entnehmen können, sei insoweit von den vorliegenden Medianwerten auszugehen, da sie die konkrete Situation widerspiegeln würden. Es sei allerdings zu beachten, dass den Vorgaben in der Verfassung Nachachtung zu verschaffen sei. Selbst wenn zurzeit die Ungleichbehandlung noch nicht habe beseitigt werden können, habe die Vorinstanz der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Zukunft diesbezüglich weitere Anstrengungen zu unternehmen seien. Es wäre daher nicht angezeigt, die noch bestehende Diskriminierung für die gesamte Aktivitätsdauer unverändert zu belassen, sondern es sei abzuschätzen, in welchem Mass in Zukunft infolge der Bekämpfung der Diskriminierung eine Erhöhung des von der Geschädigten ohne Unfall zu erzielenden Lohnes eingetreten wäre. Nicht stichhaltig sei der Einwand, der Ausgleich der Diskriminierung verletze den Grundsatz \"ne ultra petita\", da die Beschwerdeführerin insgesamt weniger zugesprochen erhalten habe, als sie beantragt habe (BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 8.2).\n8.2.4. Gemäss der vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und vom Bundesamt für Statistik gemeinsam herausgegebenen Broschüre \"Auf dem Weg zur Lohngleichheit\" vom Juni 2013 (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/ publikationen.html?publicationID=5225) zeigte sich aufgrund der Kennzahlen des Jahres 2010 ein durchschnittlicher Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen im privaten Sektor von 23,6 %, während er 1998 und 2000 noch 24,6 %, 2002 24,3 % und 2008 25 % betragen hat (S. 5 f.). Der Anteil der Lohndiskriminierung am durchschnittlichen Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen hat sich nach einem Anstieg im Jahr 2000 kontinuierlich reduziert. Im privaten Sektor betrug er 1998 41,1 %, 2000 44,4 %, 2006 38,6 %, 2008 39,6 % und 2010 37,6 %. Der bezogen auf den gesamten Lohn diskriminierende Lohnunterschied für den privaten Sektor wurde entsprechend für 2010 mit 8,7 % angegeben. Aufgrund eines Wechsels in der Systematik der erfassten Wirtschaftszweige sind indessen die Werte der Jahre 2008 und 2010 nicht direkt mit denjenigen der Jahre 1998 bis 2006 vergleichbar (S. 12). In früheren Jahren wurde der öffentliche Sektor höchstens auf Bundesebene untersucht. Die Verhältnisse in der Bundesverwaltung und den Institutionen mit Bundesbeteiligung unterschieden sich bezüglich Lohn- und Beschäftigtenstruktur von denjenigen in der Privatwirtschaft. Die durchschnittliche Lohndifferenz und die Lohndiskriminierung waren in diesem Bereich etwas tiefer als in der Privatwirtschaft (vgl. Vergleichende Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998 bis 2006, Büro BASS und Universität Bern, Bern 2008, S. 85; Broschüre \"Auf dem Weg zur Lohngleichheit\" S. 16). Der durchschnittliche Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern ist in den zwölf Jahren 1998 – 2010 um 1,2 Prozentpunkte kleiner geworden, wobei der Rückgang vorwiegend auf eine Abnahme der diskriminierenden Faktoren zurückzuführen ist (Broschüre \"Auf dem Weg zur Lohngleichheit\" S. 6). 2012 hat die mittlere Lohndifferenz in der Gesamtwirtschaft 19,3 %, 21,3 % im privaten und 16,8 % im gesamten öffentlichen Sektor, betragen, ist also erneut geringer geworden (Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebung 2012, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG, Bern 2016, S. 16, 43, 46 und 58).\nDen Berechnungen des Gerichtsgutachtens wurden ausdrücklich nur die Löhne von Frauen zugrunde gelegt und festgehalten, dass Männer rund einen Fünftel (20,58 %) mehr verdienen würden. Im Unterschied zum oben erwähnten Bundesgerichtsurteil, wo vom Medianlohn ausgegangen worden ist, wurde vorliegend gestützt auf die letzten Jahre der Durchschnittslohn erhoben. Entsprechend dürften sich die früher noch höheren Lohnungleichheiten auf die Einkommenszahlen ausgewirkt haben. Zudem laufen aktuell hohe Anstrengungen, den Verfassungsauftrag der Lohngleichheit durchzusetzen (Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und gleichen sich die Löhne folglich vermehrt an und ist dies für die Zukunft noch vermehrt anzunehmen (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140240 vom 16.4.2015 E. 4.2.6; BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 4.2, 8 und 8.2). Gestützt auf die dargelegte Entwicklung der Lohndiskriminierung in der Vergangenheit und der zu erwartenden Entwicklungen, dass die in der Verfassung vorgeschriebene Lohngleichheit umgesetzt wird, erscheint es bei der Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens angemessen, gemäss Antrag der Klägerin eine Erhöhung der im Gutachten für Frauen ausgewiesenen Lohnzahlen um 0,4 % zu berücksichtigen, wodurch die Lohndifferenz (immer) noch 16,74 % (Lohn Frauen 82,93 % + 20,58 % = Lohn Männer 100 %; 100 % - [82,93 % + 0,4 %]) ausmacht bzw. dieser Lohn lediglich 83,26 % des Lohns für Männer beträgt."}