{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-38_2016-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10593", "Checksum": "5e8a4ba6b65c7e9ceed572758042dcba"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 38", "2016 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Sie hat nicht dargetan, aufgrund welcher Voraussetzungen Gewinnungskosten in dieser Höhe angefallen wären, führte aber aus, der als Pauschalabzug geltend gemachte Betrag erscheine gerechtfertigt, koste doch alleine ein 2. Klasse-Generalabonnement der SBB aktuell Fr. 3'550.-- und würden die bei Steuern (maximal) abziehbaren Berufskosten Fr. 4'234.10 betragen (Fr. 2'000.-- minimale \"Übrige Berufskosten\" + Fr. 2'234.10 bei einem 66,67 %-Pensum). Es sei davon auszugehen, dass diese Abzüge die durchschnittlichen tatsächlichen Berufskosten repräsentieren würden.\nDie Klägerin hielt dem vorinstanzlich im Wesentlichen entgegen, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die für die Klägerin günstige Situation zu berücksichtigen sei, sei davon auszugehen, dass ihr keine, nicht vom Arbeitgeber vergüteten Aufwendungen für die Arbeit entstanden wären.\nVorliegend sind wie betreffend Bruttoeinkommen auch für die Gewinnungskosten die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu berücksichtigen und ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (vgl. BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 3.1). Allerdings ist es schwierig, bei einer Dreizehnjährigen auf konkrete Anhaltspunkte abzustellen, aufgrund welcher Auslagen das dem Erwerbsausfall zugrundegelegte Einkommen erzielbar wäre. Statistische Durchschnittswerte sind diesbezüglich vorliegend nicht vorhanden bzw. wurden nicht erhoben. Es können – entgegen der beklagtischen Argumentation – auch nicht einfach die Steuerwerte eingesetzt werden (Weber/Schätzle/Dolf, a.a.O., N 9.105). Ermessensweise ist davon auszugehen, dass der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den Arbeitsweg (teuerungsbereinigt für die gesamte Erwerbsdauer) jährlich Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr von Fr. 800.-- angefallen wären. Weitere Auslagen wie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oder allgemeine Berufskosten gemäss der Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern wären reine Spekulation und dürfen nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sind somit Gewinnungskosten von Fr. 800.-- pro Jahr vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen.\n8.2. 8.2.1. Die Klägerin trägt weiter vor, es sei unbestritten, dass die Frauenlöhne tiefer liegen würden als jene der Männer. Gemäss Gutachten würden Männer rund einen Fünftel mehr als die Frauen verdienen. Zwar habe sie in ihrer [vorinstanzlichen] Eingabe vom 9. Oktober 2014 festgehalten, dass dies ausgeglichen werden müsse, sie verzichte aber darauf. In Kenntnis des Bundesgerichtsurteils vom 8. September 2014 sei sie in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2015 darauf zurückgekommen. Da es sich um eine Rechtsfrage handle, wäre ein Verzicht ihrerseits nicht verbindlich. Abgesehen davon sei der Verzicht nur dahingehend zu verstehen gewesen, dass das Gericht sämtliche anderen Vorgaben des Gerichtsgutachtens übernähme. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Entsprechend werde beantragt, der Lohndifferenz mit einem Zuschlag von 0,4 % des Frauenlohns zu begegnen.\n8.2.2. Die Vorinstanz erwog, die geschädigte Person solle gemäss der im Haftpflichtrecht geltenden Differenztheorie rechnerisch so gestellt werden, wie wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit ungehindert hätte nachgehen können. Zu vergleichen sei die tatsächliche mit der hypothetischen Vermögensentwicklung. Dass Frauen nach der Verfassung Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit hätten, bedeute nicht, dass für die Schadensberechnung darauf abzustellen sei, sofern davon ausgegangen werden müsse, die geschädigte Person hätte trotz der Bestimmung tatsächlich ohne Unfall kein derartiges Einkommen erzielt. Dass die Verfassung einen Anspruch anerkenne, sei haftpflichtrechtlich nicht massgebend, sofern nicht damit zu rechnen sei, dass dessen Durchsetzung tatsächlich gelungen wäre. Selbst wenn die Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2015 als echtes Novum zu berücksichtigen wäre, verkenne sie, dass die Erwägung des Bundesgerichts gerade nicht besage, den geschlechtsdiskriminierenden Anteil bei den Löhnen ausgleichen zu müssen."}