{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-38_2016-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10593", "Checksum": "5e8a4ba6b65c7e9ceed572758042dcba"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 38", "2016 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Klägerin im Alter von 13 Jahren verunfallt ist und zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeichen für eine – sei es durch Heirat und/oder Kinderbetreuung oder sonstwie bedingte – Teilzeiterwerbstätigkeit vorhanden gewesen sind, wobei dies gerade angesichts des jugendlichen Alters auch nicht ungewöhnlich ist. Im Übrigen würde sich bei Teilzeiterwerbstätigkeit wegen Familie die Frage nach dem Haushaltsschaden stellen (vgl. BGer-Urteil 5A_543/2015 vom 14.3.2016 E. 8). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Berücksichtigung des konkreten Falls ist davon auszugehen, dass die Klägerin keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Entgegen den beklagtischen Ausführungen ist mithin die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit während des gesamten Erwerbslebens nicht ein Abweichen vom \"gewöhnlichen Lauf der Dinge\". Es ist mithin für die gesamte Zeit von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen.\n7.4. 7.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Erwerbsausfall sei auf der Grundlage des Nettoeinkommens der geschädigten Person zu berechnen, was bedeute, dass sämtliche Sozialversicherungsbeiträge vom massgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen werden müssten und sodann die Gewinnungskosten, d.h. diejenigen Kosten in Abzug zu bringen seien, die zur Erzielung des Nettoeinkommens aufgewendet werden müssten. Im Rahmen der richterlichen Schätzung sei ein Gewinnungskostenabzug variabler Kosten dem Grundsatz nach vorzunehmen, wobei auch bei der Bemessung des Gewinnungskostenabzuges die Regel von BGE 100 II 298 E. 4a spiele, wonach sich verbleibende Ungewissheiten nicht zu Ungunsten der Klägerin auswirken dürften. Im für die Klägerin günstigsten Fall hätte sich ihr Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe zum Wohnort befunden, weshalb sie zu Fuss oder mit dem Fahrrad zur Arbeit hätte gelangen können, weshalb keine Pendlerkosten angefallen bzw. diese vernachlässigbar klein gewesen wären und hätte die Klägerin ihr Mittagessen zuhause zu sich nehmen können, weshalb auch keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung angefallen wären. Somit sei kein Gewinnungskostenabzug vorzunehmen.\n7.4.2. Nachdem die Parteien übereinstimmend von einem Abzug von 12 % vom Bruttoeinkommen für Sozialabzüge ausgehen, hat es dabei sein Bewenden.\n7.4.3. Die Beklagte moniert, die Vorinstanz verkenne Inhalt und Tragweite des zitierten Bundesgerichtsurteils. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 OR sei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden in erster Linie nach dem \"gewöhnlichen Lauf der Dinge\" zu schätzen. Dabei stellten statistische Durchschnittszahlen ein unentbehrliches Hilfsmittel, einen Notbehelf für hypothetische Aussagen über die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung dar. Da niemand zuverlässig sagen könne, wie das Leben der Klägerin ohne Unfall verlaufen wäre, dürfe das Gericht nicht irgendwelche Hypothesen aufstellen. Die Vorinstanz hätte deshalb auch die statistisch wahrscheinlichen Gewinnungskosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung in seine Schadensschätzung einbeziehen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, obwohl solche Kosten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung bei der Erwerbstätigkeit einer Tierärztin heute und in absehbarer Zukunft anfallen würden, überschreite sie das ihr nach Art. 42 Abs. 2 OR zustehende Ermessen und verstosse gegen die Grundsätze der Schadensberechnung bzw. -schätzung.\n7.4.4. Die Klägerin hält dem entgegen, aus ihrer Sicht würden sich sowohl die Vorinstanz wie die Beklagte irren. Es gebe kein einziges Bundesgerichtsurteil, in welchem nebst den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen irgendwelche Gewinnungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht würden. Die aufgeführten Urteile seien alles andere als einschlägig. Ein solcher Abzug würde denn auch gegen die herrschende Differenztheorie verstossen. Im Urteil vom 8. September 2014 (4A_260/2014 E. 3.1) wiederhole das Bundesgericht, dass bei der Schadensberechnung im Rahmen von Körperverletzungen auf die Differenz zwischen dem, was der Verletzte nach dem Unfall noch verdienen könne und dem Verdienst, den der Verletzte ohne Unfall erzielen würde, abzustellen sei. Über die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge herrsche Einigkeit. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz komme denn auch zum richtigen Schluss, indem sie von der für die Klägerin günstigeren Situation ausgehe und deshalb einen Gewinnungskostenabzug ausschliesse.\n7.4.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass vorliegend Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind. Wenn sich wenig Bundesgerichtsurteile dazu finden, liegt dies offenbar daran, dass diese in der Regel nicht geltend gemacht werden und nicht daran, dass sie nicht zu berücksichtigen wären. Sowohl Rechtsprechung wie Literatur halten fest, dass Gewinnungskosten anzurechnen sind (vgl. BGer-Urteil 4A_543/2015 vom 14.3.2016 E. 4; BGE 136 III 222 E. 4.1.1 = Pra 2010 Nr. 127, BGE 90 II 184 E. 2; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110004-O vom 3.3.2014 E. 4.6.1 und 4.6.3 sowie HG140240 vom 16.4.2015 E. 4.4; Weber/Schätzle/Dolf in: Haftung und Versicherung [Hrsg. Weber/Münch,], 2. Aufl. 2015, N 9.105; Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, N 3.243; Kieser/Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, § 22 N 1625 mit Hinweisen)."}