{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-38_2016-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10593", "Checksum": "5e8a4ba6b65c7e9ceed572758042dcba"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 38", "2016 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2016 1B 15 38 (2016 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Seitens der Beklagten ist unbestritten, dass die Klägerin infolge des Verkehrsunfalls ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat, zeitlebens schwerst behindert bleiben wird und keiner Erwerbsfähigkeit wird nachgehen können. Vorprozessual haben sich die Parteien auf eine Haftungsquote der Beklagten von 75 % geeinigt. Strittig blieb unter anderem der streitgegenständliche Erwerbsausfall und der Rentenschaden. Die Parteien sind im Rahmen des ersten Rechtsschriftenwechsels beim Bezirksgericht übereingekommen, dass die Klägerin einen Berufswunsch im Zusammenhang mit Tieren oder Forschung mit Tieren gehegt hat und Tierärztin, Biologin oder Zoologin hat werden wollen. Streitig vor Kantonsgericht war unter anderem, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen durfte und zu Recht keine Gewinnungskosten berücksichtigte und ob die in der Verfassung vorgeschriebene Lohngleichheit zwischen Mann und Frau zu berücksichtigen sei.Aus den Erwägungen:\n7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beklagten könne nicht gefolgt werden, wenn sie behaupte, Kinder und Jugendliche, die in bescheidenen Verhältnissen aufgewachsen seien, hätten nicht den Anspruch, wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Auch die blosse Tatsache, gerne mit Tieren zu arbeiten, impliziere in keiner Art und Weise, dass die eigenen Bedürfnisse zwangsläufig dem Wohl der Tiere oder anderswie untergeordnet würden. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten der Klägerin seien keine Anzeichen ersichtlich, dass sich die Klägerin auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit beschränkt hätte. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz weiter festgehalten, ob und in welchem Masse jemand erwerbstätig sei, hänge insbesondere davon ab, inwieweit die Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beziehungsweise des von ihr angestrebten Lebensstandards auf das volle Erwerbseinkommen angewiesen sei. Aus der Tatsache, dass sich ein gewisser Prozentsatz der Arbeitnehmerinnen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion der Arbeitstätigkeit leisten könne und davon Gebrauch mache, könne nicht geschlossen werden, eine durchschnittlich verdienende Person würde sich wahrscheinlich zu einer Reduktion ihrer Arbeitstätigkeit auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad entschliessen, da sie dazu allenfalls erhebliche Abstriche in ihrer Lebensführung in Kauf nehmen müsste. Würde bei der Festsetzung des Verdienstes, den die verletzte Person ohne Unfall erzielen würde, die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsreduktion berücksichtigt, die ihren Grund in den Geldmitteln habe, die ein Dritter in dieser Situation zu Gunsten des Geschädigten aufbringe (hier die Beiträge an den Unterhalt der Familie des anderen Ehegatten), obwohl feststehe, dass infolge des Unfalls keine derartigen Geldmittel Dritter zur Verfügung stehen würden (da keine Heirat erfolgen werde), müsste sich die geschädigte Person für ihren Lebensunterhalt mit weniger begnügen, als ihr ohne Unfall zur Verfügung gestanden hätte. Insoweit würde eine Unterentschädigung erfolgen (mit Verweis auf BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 5 ff.).\n7.3.2. Die Beklagte hält die vorinstanzliche Annahme einer Vollzeittätigkeit für unzulässig, da das Gericht, so lange keine Beweise vorlägen, nicht auf irgendwelche Vermutungen zu Gunsten der Klägerin hätte abstellen dürfen, sondern hätte entscheiden müssen, wie die Karriere nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Unfall verlaufen wäre. Die vorliegende Situation lasse sich nicht mit derjenigen im Bundesgerichtsurteil 4A_260/2014 vergleichen, da die Beklagte gerade nicht geltend mache, die Klägerin hätte eine Familie gegründet und deswegen ihr Erwerbspensum reduziert. Die Statistik besage, dass bei Akademikerinnen in 69 % der Fälle ausserfamiliäre Gründe, insbesondere erhöhter Freizeitbedarf, Aus- und Weiterbildungen usw., massgeblich für eine Pensenreduktion seien. Da Akademikerinnen im Allgemeinen und Tierärztinnen im Besonderen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung heute und in absehbarer Zeit überwiegend in Teilzeit arbeiten würden, überschreite das Gericht das ihm nach Art. 42 Abs. 2 OR zustehende Ermessen und verstosse gegen die Grundsätze der Schadensberechnung bzw. -schätzung.\n7.3.3. Die Klägerin verweist auf das aus ihrer Sicht einschlägige Bundesgerichtsurteil sowie die einlässliche vorinstanzliche Begründung, weshalb vorliegend kein Anlass bestehe, dass sich die Klägerin mit einem reduzierten Pensum begnügt hätte. Die Vorinstanz stelle gerade nicht irgendwelche Hypothesen auf, sondern habe hinreichend begründet, dass die Klägerin eine zielstrebige Berufsfrau geworden wäre und kein Grund für die Annahme bestehe, sie hätte sich im Beruf \"zurückgelehnt\" und sich mit reduzierten Einkünften begnügt. Die Beklagte trage nicht vor, mit welchen Einkünften sich die Klägerin ihrer Auffassung nach begnügen sollte und behaupte nicht, dass die Klägerin Abstriche in ihrer Lebensführung in Kauf genommen hätte und allenfalls welche. Es sei ihr somit gar nicht möglich, zur generellen Kritik der Beklagten Stellung zu nehmen. Es fehle an der notwendigen Berufungsbegründung. Hinzu komme, dass es sich um eine anspruchsmindernde Tatsache handeln würde, wofür die Beklagte die Beweislast tragen würde."}