In diesem Rahmen hat das Bundesgericht eine Konnexität festgestellt, die eine Geltung der Gerichtsstandsklausel rechtfertige. Hinzu kommt bei der vorliegend umstrittenen Gerichtsstandsklausel, dass diese gemäss Wortlaut "unter ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand" erfolgte. Ordentlicher Gerichtsstand für die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist jedoch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO das Gericht am Grundstückort, nicht am Wohnsitz der beklagten Partei. Auch dies spricht dafür, dass die Parteien in Ziff. 5.11 ihres Totalunternehmervertrags (…) bezüglich Bauhandwerkerpfandrechten keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben.