Es existiert, soweit ersichtlich, keine explizite Lehrmeinung, wonach die Gerichtsstandsklausel eines Werkvertrags vermutlich auch für das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gilt. Das Bundesgericht hat in einem konkreten Fall (BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.09.2006 E. 2) eine vertragliche Gerichtsstandsklausel zwar auf weitere Ansprüche angewendet. Dies betraf jedoch nur deliktsrechtliche Ansprüche aus einem Verhalten der Gegenpartei, das gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellte. In diesem Rahmen hat das Bundesgericht eine Konnexität festgestellt, die eine Geltung der Gerichtsstandsklausel rechtfertige.