Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien des Werkvertrags in das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren involviert sind, was im Übrigen ja nicht zwingend sein muss, da beim Bauhandwerkerpfandrecht auch eine Drittpfandvariante möglich und häufig anzutreffen ist, so zum Beispiel bei der Konstellation eines Werkvertrags zwischen Unternehmer und Subunternehmer. Es existiert, soweit ersichtlich, keine explizite Lehrmeinung, wonach die Gerichtsstandsklausel eines Werkvertrags vermutlich auch für das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gilt.