2008, N 1357 f.) von einer Gerichtsstandsklausel für das Bauhandwerkerpfandrecht, was impliziert, dass die in Werkverträgen doch häufig anzutreffenden Gerichtsstandsklauseln gerade nicht für das sachenrechtliche Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gedacht sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien des Werkvertrags in das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren involviert sind, was im Übrigen ja nicht zwingend sein muss, da beim Bauhandwerkerpfandrecht auch eine Drittpfandvariante möglich und häufig anzutreffen ist, so zum Beispiel bei der Konstellation eines Werkvertrags zwischen Unternehmer und Subunternehmer.