Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22). In der sachenrechtlichen Literatur spricht Rainer Schumacher (Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1357 f.) von einer Gerichtsstandsklausel für das Bauhandwerkerpfandrecht, was impliziert, dass die in Werkverträgen doch häufig anzutreffenden Gerichtsstandsklauseln gerade nicht für das sachenrechtliche Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gedacht sind.