" (…) Ist – wie vorliegend hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziff. 5.11 des Totalunternehmervertrags – ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nicht bewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Zum gleichen Ergebnis gelangt die Lehre im Rahmen des einschlägigen Art. 29 Abs. 1 lit.