Somit ist das Gericht frei, die Rechtsfrage der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn ein tatsächlicher, übereinstimmender Wille weder geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich ist. (…) 7.2.4 Ziffer 5.11 im Totalunternehmervertrag zwischen den Parteien (…) lautet (…) wie folgt: "Allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Entstehung, Auslegung und Erfüllung des Totalunternehmervertrags werden, unter ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand, durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der Totalunternehmerin entschieden." (…) Ist – wie vorliegend hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziff.