29 ZPO N 22). 7.2.2 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 ZPO). Für die Auslegung von Prozessverträgen – zu denen auch Gerichtsstandsklauseln gehören – kommen die OR-Regeln der Vertragsauslegung analog zur Anwendung (vgl. Berger, Berner Komm., Bern 2012, Art. 17 ZPO N 22;