Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht – ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Eine Gerichtsstandsklausel in einem schuldrechtlichen Vertrag bezieht sich mangels besonderer Umstände auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche, allenfalls auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche oder solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und culpa in contrahendo, nicht aber auf gesetzliche dingliche Ansprüche, zu denen das Bauhandwerkerpfandrecht zählt (E. 7.2.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: