{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-28_2015-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10449", "Checksum": "95e694aadd05984023d98242000aad05"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 28", "2015 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1B 15 28 (2015 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1B 15 28 (2015 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1B 15 28 (2015 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht – ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Eine Gerichtsstandsklausel in einem schuldrechtlichen Vertrag bezieht sich mangels besonderer Umstände auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche, allenfalls auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche oder solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und culpa in contrahendo, nicht aber auf gesetzliche dingliche Ansprüche, zu denen das Bauhandwerkerpfandrecht zählt (E. 7.2.4). | Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:07", "Checksum": "2d12356604bdef898035909f31aaaee1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1B 15 28 (2015 I Nr. 14)\nRegeste:\nFür Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht – ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Eine Gerichtsstandsklausel in einem schuldrechtlichen Vertrag bezieht sich mangels besonderer Umstände auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche, allenfalls auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche oder solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und culpa in contrahendo, nicht aber auf gesetzliche dingliche Ansprüche, zu denen das Bauhandwerkerpfandrecht zählt (E. 7.2.4). | Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n\nIn der sachenrechtlichen Literatur spricht Rainer Schumacher (Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1357 f.) von einer Gerichtsstandsklausel für das Bauhandwerkerpfandrecht, was impliziert, dass die in Werkverträgen doch häufig anzutreffenden Gerichtsstandsklauseln gerade nicht für das sachenrechtliche Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gedacht sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien des Werkvertrags in das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren involviert sind, was im Übrigen ja nicht zwingend sein muss, da beim Bauhandwerkerpfandrecht auch eine Drittpfandvariante möglich und häufig anzutreffen ist, so zum Beispiel bei der Konstellation eines Werkvertrags zwischen Unternehmer und Subunternehmer.\nEs existiert, soweit ersichtlich, keine explizite Lehrmeinung, wonach die Gerichtsstandsklausel eines Werkvertrags vermutlich auch für das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gilt. Das Bundesgericht hat in einem konkreten Fall (BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.09.2006 E. 2) eine vertragliche Gerichtsstandsklausel zwar auf weitere Ansprüche angewendet. Dies betraf jedoch nur deliktsrechtliche Ansprüche aus einem Verhalten der Gegenpartei, das gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellte. In diesem Rahmen hat das Bundesgericht eine Konnexität festgestellt, die eine Geltung der Gerichtsstandsklausel rechtfertige. Hinzu kommt bei der vorliegend umstrittenen Gerichtsstandsklausel, dass diese gemäss Wortlaut \"unter ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand\" erfolgte. Ordentlicher Gerichtsstand für die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist jedoch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO das Gericht am Grundstückort, nicht am Wohnsitz der beklagten Partei. Auch dies spricht dafür, dass die Parteien in Ziff. 5.11 ihres Totalunternehmervertrags (…) bezüglich Bauhandwerkerpfandrechten keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben."}