321 SchKG). Damit fällt die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG nicht unter die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Nachdem die Ausnahmebestimmung von Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht greift, gelangt Art. 145 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. |