56 SchKG liegt im Allgemeinen nur vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGer-Urteil 5A_448/2011 vom 31.10.2011 E. 2.5). Da die Vorschriften über die Betreibungsferien auf dem Gedanken beruhen, dass der Schuldner während bestimmter Zeiten der Sorge um gegen ihn gerichtete Betreibungen enthoben sein soll, kommen die Vorschriften über die Betreibungsferien im Konkurs nicht zur Anwendung (BGE 96 III 74 E. 1), ebenso wenig im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG), da dort die Art. 244 - 251 SchKG sinngemäss gelten (Art. 321 SchKG).