Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nur für Betreibungshandlungen gilt. Eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liegt im Allgemeinen nur vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGer-Urteil 5A_448/2011 vom 31.10.2011 E. 2.5).