Massgebend seien grundsätzlich allein die Fristen-Bestimmungen des SchKG. Letztere Auffassung deckt sich mit den Zielen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Konzentration und Vereinheitlichung des Prozessrechts) und den notwendigen Abstimmungen und Rücksichtnahmen auf die Besonderheiten des SchKG am ehesten und verdient den Vorzug. Liegt eine gerichtliche Angelegenheit des SchKG vor (Art. 1 lit. c ZPO) ist vorab zu prüfen, ob das SchKG für diese Angelegenheit hinsichtlich der Betreibungsferien und des Rechtsstillstands besondere Bestimmungen vorsieht. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nur für Betreibungshandlungen gilt.