145 Abs. 4 ZPO) sei umfassend zu verstehen. Namentlich solle den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden; die Regelung der Betreibungsferien gehe als lex specialis jener der Gerichtsferien vor. Auf die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG bezogen heisse dies, dass der zivilprozessuale Fristenstillstand auch nach Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung keinen Einfluss auf die Berechnung der 20-tägigen Frist zur Klageeinreichung habe. Massgebend seien grundsätzlich allein die Fristen-Bestimmungen des SchKG.