Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten nun die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Umstritten ist die Tragweite des Vorbehalts in Art. 145 Abs. 4 ZPO. Die eine Lehrmeinung und mit ihr die Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, der Vorbehalt bzw. die Rückverweisung auf das SchKG (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 4 ZPO) sei umfassend zu verstehen.