dieses sollte – nach dem Kodifikationsprinzip – grundsätzlich in die ZPO überführt werden. Abzustimmen war die neue ZPO jedoch auch mit den anderen – alten und neuen – Verfahrensordnungen des Bundes (SchKG, Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Gerichtsstandsgesetz (alt SR 272) wurde in die Prozessordnung integriert (vgl. Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7237). Diesen Zielsetzungen entsprechend hält Art. 1 lit. c ZPO fest, dass die Zivilprozessordnung auch das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts regelt.