In dringenden Fällen konnte der Richter allerdings auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Ferienbestimmungen aufheben (§ 82 Abs. 4 aZPO 1913; § 223 Abs. 2 aZPO 1994). Mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung sollte nicht nur das Prozessrecht vereinheitlicht werden. Von zentraler Bedeutung war auch die Abstimmung der neuen ZPO mit der übrigen Bundesgesetzgebung. Das materielle Recht sollte vom Prozessrecht möglichst befreit werden; dieses sollte – nach dem Kodifikationsprinzip – grundsätzlich in die ZPO überführt werden.