Die Luzerner Zivilprozessordnung aus dem Jahr 1913 sah ein beschleunigtes Verfahren vor (§ 327 aZPO 1913), die neue Luzerner ZPO aus dem Jahr 1994 dagegen nicht mehr. Soweit das Bundesrecht ein beschleunigtes Verfahren vorschrieb, kam der einfache Prozess zur Anwendung (§ 220 lit. a aZPO 1994). Sowohl in der Luzerner ZPO 1913 wie auch in der Luzerner ZPO 1994 kamen dabei die Ferienbestimmungen grundsätzlich zur Anwendung. In dringenden Fällen konnte der Richter allerdings auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Ferienbestimmungen aufheben (§ 82 Abs. 4 aZPO 1913; § 223 Abs. 2 aZPO 1994).