Diese Bestimmung verpflichtete die Kantone, Prozessbestimmungen zu erlassen (vgl. Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7234). Für Streitsachen, welche im beschleunigten Verfahren zu behandeln waren, mussten die Kantone dieses Verfahren so einrichten, dass die Parteien auf kurz bemessenen Termin geladen und die Prozesse binnen sechs Monaten seit Anhebung der Klage durch Haupturteil der letzten kantonalen Instanz erledigt werden konnten. Die Luzerner Zivilprozessordnung aus dem Jahr 1913 sah ein beschleunigtes Verfahren vor (§ 327 aZPO 1913), die neue Luzerner ZPO aus dem Jahr 1994 dagegen nicht mehr.