Das Zivilprozessrecht war bis zur Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 Sache der Kantone. Die Vereinheitlichung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Jahr 1892 machte es indes notwendig, den Kantonen konkrete Vorgaben für den kantonalen Zivilprozess zu machen. Bis zur Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bestimmte Art. 250 Abs. 3 SchKG, dass der Kollokationsprozess im beschleunigten Verfahren durchzuführen sei. Was darunter zu verstehen war, regelte Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Diese Bestimmung verpflichtete die Kantone, Prozessbestimmungen zu erlassen (vgl. Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7234).