| | Entscheid: | In einem Kollokationsprozess hatte das Kantonsgericht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bei der Kollokationsklage ausschliesslich die Fristenbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zur Anwendung gelangen oder ob die Gerichtsferien nach Art. 145 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) für die Fristberechnung im Zusammenhang mit der Einreichung einer Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG massgebend sind. Die Vorinstanz erwog, der Vorbehalt in Art. 145 Abs. 4 ZPO sei umfassend zu verstehen, sodass allein die Fristenbestimmungen des SchKG massgebend seien.