{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-16_2015-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10451", "Checksum": "c43cac912c012243a640d97b403a66bc"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 16", "2015 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.08.2015 1B 15 16 (2015 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.08.2015 1B 15 16 (2015 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.08.2015 1B 15 16 (2015 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Vorbehalt in Art. 145 Abs. 4 ZPO ist nicht umfassend zu verstehen. Er gilt nicht für die vom SchKG in das Betreibungsverfahren einbezogenen materiell-rechtlichen Streitigkeiten und für betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit materiell-rechtlichem Hintergrund. | Art. 250 Abs. 1 SchKG; Art. 145 Abs. 4 ZPO. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:42", "Checksum": "6c9354c968da6a190eb0f3810f816538", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.08.2015 1B 15 16 (2015 I Nr. 11)\nRegeste:\nDer Vorbehalt in Art. 145 Abs. 4 ZPO ist nicht umfassend zu verstehen. Er gilt nicht für die vom SchKG in das Betreibungsverfahren einbezogenen materiell-rechtlichen Streitigkeiten und für betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit materiell-rechtlichem Hintergrund. | Art. 250 Abs. 1 SchKG; Art. 145 Abs. 4 ZPO. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n6.4.\nLetztere Auffassung deckt sich mit den Zielen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Konzentration und Vereinheitlichung des Prozessrechts) und den notwendigen Abstimmungen und Rücksichtnahmen auf die Besonderheiten des SchKG am ehesten und verdient den Vorzug. Liegt eine gerichtliche Angelegenheit des SchKG vor (Art. 1 lit. c ZPO) ist vorab zu prüfen, ob das SchKG für diese Angelegenheit hinsichtlich der Betreibungsferien und des Rechtsstillstands besondere Bestimmungen vorsieht. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nur für Betreibungshandlungen gilt. Eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liegt im Allgemeinen nur vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGer-Urteil 5A_448/2011 vom 31.10.2011 E. 2.5). Da die Vorschriften über die Betreibungsferien auf dem Gedanken beruhen, dass der Schuldner während bestimmter Zeiten der Sorge um gegen ihn gerichtete Betreibungen enthoben sein soll, kommen die Vorschriften über die Betreibungsferien im Konkurs nicht zur Anwendung (BGE 96 III 74 E. 1), ebenso wenig im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG), da dort die Art. 244 - 251 SchKG sinngemäss gelten (Art. 321 SchKG). Damit fällt die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG nicht unter die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Nachdem die Ausnahmebestimmung von Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht greift, gelangt Art. 145 Abs. 1 ZPO zur Anwendung."}