{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-16_2015-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10451", "Checksum": "c43cac912c012243a640d97b403a66bc"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 16", "2015 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.08.2015 1B 15 16 (2015 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.08.2015 1B 15 16 (2015 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.08.2015 1B 15 16 (2015 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Er gilt nicht für die vom SchKG in das Betreibungsverfahren einbezogenen materiell-rechtlichen Streitigkeiten und für betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit materiell-rechtlichem Hintergrund. | Art. 250 Abs. 1 SchKG; Art. 145 Abs. 4 ZPO. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n6.2.\nMit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung sollte nicht nur das Prozessrecht vereinheitlicht werden. Von zentraler Bedeutung war auch die Abstimmung der neuen ZPO mit der übrigen Bundesgesetzgebung. Das materielle Recht sollte vom Prozessrecht möglichst befreit werden; dieses sollte – nach dem Kodifikationsprinzip – grundsätzlich in die ZPO überführt werden. Abzustimmen war die neue ZPO jedoch auch mit den anderen – alten und neuen – Verfahrensordnungen des Bundes (SchKG, Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Gerichtsstandsgesetz (alt SR 272) wurde in die Prozessordnung integriert (vgl. Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7237). Diesen Zielsetzungen entsprechend hält Art. 1 lit. c ZPO fest, dass die Zivilprozessordnung auch das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts regelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisorische Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Auch einseitige Anordnungen des Gerichts, wie die Konkurseröffnung, sind nach den Regeln der ZPO zu erlassen. Hingegen stehen Verfügungen der Vollstreckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die betreibungsrechtliche Beschwerde ausserhalb der ZPO. Sie unterstehen – wie nach bisherigem Recht – dem kantonalen Verwaltungsrecht (Berger, Berner Komm., Bern 2011, Art. 1 N 39; Sutter-Somm/Klingler, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 1 ZPO N 8; Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7258). Immer wenn im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 1 lit. c ZPO) zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmungen des SchKG vorbehalten werden (Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). So werden die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG nur verdrängt, wenn das SchKG für seine Klagen einen Gerichtsstand statuiert. Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten nun die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (Art. 145 Abs. 4 ZPO).\n6.3.\nUmstritten ist die Tragweite des Vorbehalts in Art. 145 Abs. 4 ZPO. Die eine Lehrmeinung und mit ihr die Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, der Vorbehalt bzw. die Rückverweisung auf das SchKG (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 4 ZPO) sei umfassend zu verstehen. Namentlich solle den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden; die Regelung der Betreibungsferien gehe als lex specialis jener der Gerichtsferien vor. Auf die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG bezogen heisse dies, dass der zivilprozessuale Fristenstillstand auch nach Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung keinen Einfluss auf die Berechnung der 20-tägigen Frist zur Klageeinreichung habe. Massgebend seien grundsätzlich allein die Fristen-Bestimmungen des SchKG.\nDemgegenüber geht eine andere Lehrmeinung davon aus, der Vorbehalt in Art. 145 Abs. 4 ZPO sei nicht umfassend zu verstehen. Der Vorbehalt gelte nicht für alle gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, sondern nur für eine bestimmte Gruppe, die mit dem Betreibungs- und Konkursrecht in besonders enger Beziehung stehe, nämlich für die rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten und einseitigen Anordnungen, die das Gericht gemäss Art. 251 ZPO im summarischen Verfahren behandle, jedoch nicht für die vom SchKG in das Betreibungsverfahren einbezogenen materiell-rechtlichen Streitigkeiten und betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit materiell-rechtlichem Hintergrund (so Staehelin, a.a.O., Art. 145 ZPO N 7; vgl. im Weiteren E. 5.3).\n"}