Dass es sich bei den ausgeschiedenen Unterhaltsarbeiten um aufgeschobenen Unterhalt handeln würde, wurde aber vom Beklagten nicht geltend gemacht und von der Vorinstanz nicht erörtert. Auch unter diesem Titel ist also die Nichtberücksichtigung gewisser Arbeiten der umfassenden Überholung nicht zulässig. 5.7. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die als rein werterhaltend qualifizierten Arbeiten nicht hätte vorgängig ausscheiden und lediglich die Arbeiten mit – zumindest teilweise – wertvermehrendem Charakter auf die Mieter überwälzen dürfen. |