Auch hier kommt klar zum Ausdruck, dass werterhaltende Arbeiten für die Überwälzung auf die Mieter nicht von den Kosten der umfassenden Überholung abzuziehen sind. Werterhaltende Arbeiten können nämlich nur zu einer Mietzinserhöhung führen, wenn sie in den Kosten der umfassenden Überholung enthalten bleiben. Schliesslich teilt auch Hans Bättig diese Auffassung. Er hält fest, umfassende Überholungen würden sich zusammensetzen aus wertvermehrenden Elementen (eine bessere Isolation der Gebäudehülle, eine Küchenabdeckung aus Granit statt Holz usw.) und Arbeiten, welche für sich allein genommen Unterhaltsarbeiten darstellen (z.B. der Neuanstrich der renovierten Küche).