VMWG vom Grundsatz abweiche, wonach einerseits wertvermehrende von werterhaltenden Arbeiten oder Leistungen zu trennen seien und andererseits nur erstere eine Mietzinserhöhung rechtfertigen würden. Nach dieser Bestimmung würden nämlich umfassende Überholungen zu einem Teil als wertvermehrend gelten (Lachat/Brutschin, in: Mietrecht für die Praxis [Hrsg. Lachat et al.], 8. Aufl. 2009, Kap. 19 N 5.1.6). Auch hier kommt klar zum Ausdruck, dass werterhaltende Arbeiten für die Überwälzung auf die Mieter nicht von den Kosten der umfassenden Überholung abzuziehen sind.