14 VMWG auch blosse Unterhaltsarbeiten zu einer Mietzinserhöhung berechtigen würden, werde die Vermieterin im Ergebnis vom Nachweis konkreter Kostensteigerung entlastet. Hieraus geht klar hervor, dass das Bundesgericht im Rahmen einer umfassenden Überholung auch reine Unterhaltsarbeiten als überwälzbar betrachtet. Auch Lachat/Brutschin sind gleicher Ansicht. Sie legen dar, dass Art. 14 Abs. 1 VMWG vom Grundsatz abweiche, wonach einerseits wertvermehrende von werterhaltenden Arbeiten oder Leistungen zu trennen seien und andererseits nur erstere eine Mietzinserhöhung rechtfertigen würden.