Dass die vorgängige Ausscheidung rein werterhaltender Investitionen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG nicht erfolgen darf, lässt sich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre entnehmen: In der Erwägung 3.3.1 des BGer-Urteils 4A_416/2007 vom 9. Januar 2008 führte das Bundesgericht aus, der gewählte Prozentsatz solle die Ausscheidung zwischen Unterhaltsarbeiten und Mehrleistungen im Sinn von Art. 269a lit. b OR abbilden. Soweit im Rahmen umfassender Überholungen im Sinn von Art. 14 VMWG auch blosse Unterhaltsarbeiten zu einer Mietzinserhöhung berechtigen würden, werde die Vermieterin im Ergebnis vom Nachweis konkreter Kostensteigerung entlastet.