Mit dem Pauschalsatz soll nicht – wie dies offensichtlich die Vorinstanz annahm – nur der wertvermehrende Anteil einzelner Arbeiten, denen teilweise wertvermehrender Charakter zukommt, eruiert werden. Vielmehr soll so der wertvermehrende Anteil der gesamten Investitionen festgelegt werden. Zu den überwälzbaren Investitionen sind alle Kosten zu rechnen, die in direktem Zusammenhang mit den umfassenden Überholungen angefallen sind, soweit sie geschäftsmässig begründet sind (Bättig, Die Überwälzung der Kosten von umfassenden Überholungen auf den Mietzins, in: MRA 1-2/2009 S. 39; SVIT-Komm.